Mitgliedschaft
Bist du auf der Suche nach einer neuen Leidenschaft? Möchtest du deine musikalische Seite ausleben und Teil einer engagierten Gemeinschaft sein? Dann ist es an der Zeit, über eine Mitgliedschaft im Musikverein Borsum nachzudenken!
Unser Musikverein bietet nicht nur musikalische Erfahrungen, sondern auch eine Atmosphäre der Zusammengehörigkeit. Wir sind stolz darauf, Menschen jeden Alters und jeder Erfahrungsstufe in unserer Gemeinschaft willkommen zu heißen. Egal, ob du noch nie ein Instrument berührt oder schon jahrelange Erfahrung hast. Als Mitglied unseres Vereins wirst du Teil einer Gruppe von Menschen, die die Schönheit der Musik schätzen und zusammenarbeiten, um gelungene Konzerte und Aufführungen zu gestalten. Neben den musikalischen Aktivitäten bieten wir auch eine Vielzahl von sozialen Veranstaltungen an. Von Konzertreisen und Ausflügen bis hin zu geselligen Abenden, die sich eigentlich immer direkt freitags nach der Probe ergeben. Wir beginnen um 20:00 Uhr in der Opfergasse 3 in unserem Proberaum.
Wenn du kein Instrument spielst oder nicht musikalisch aktiv in unserem Verein mitwirken möchtest, aber dennoch Interesse daran hast, unsere Musik zu unterstützen, ist eine fördernde Mitgliedschaft in unserem Musikverein genau das Richtige für dich! Wir schätzen jede Form der Unterstützung und freuen uns immer über fördernde Mitglieder, die uns dabei helfen, unsere musikalischen Aktivitäten zu fördern und zu organisieren. Als förderndes Mitglied wirst du Teil unserer engagierten Gemeinschaft und kannst aktiv dazu beitragen, dass unsere Konzerte und Veranstaltungen ein voller Erfolg werden. Zusätzlich bieten wir exklusive Aktivitäten und Veranstaltungen nur für unsere fördernden Mitglieder. Darüber hinaus sind unsere fördernden Mitglieder auch im Vorstand vertreten, da nicht nur in der Musik jede Stimme zählt.
Wir haben dein Interesse geweckt? Dann werde mit dem Beitrittsformular Mitglied in unserem Verein. Wir freuen uns auf dich.
Es folgen ein paar rechtliche Informationen.
Datenschutz und Persönlichkeitsrechte
Wir legen großen Wert darauf, die Daten und Persönlichkeitsrechte unserer Mitglieder mit höchster Sorgfalt und Vertraulichkeit zu behandeln. Sie liegen uns genauso am Herzen wie die Musik.
Information zum Datenschutz und den Persönlichkeitsrechten.
Satzung
Im Folgenden ist die aktuelle Satzung des Musikverein Borsum 1954 e. V. einzusehen.
Vereinssatzung
§ 1 Name und Sitz
(2) Er hat seinen Sitz in Borsum - Gemeinde Harsum.
(3) Der Verein ist zur Erlangung der Rechtsfähigkeit in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck und Geschäftsjahr
b) Veranstaltungen von Konzerten und Platzmusiken,
c) Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art
d) Teilnahme an Musikfesten des NW, seiner Unterverbände und Vereine
§ 3 Mitgliedschaft (Erwerb und Verlust)
(2) förderndes Mitglied des Vereins, kann auf Antrag jede Person werden, die die Zwecke des Vereins anerkennt und fördert.
Aktives Mitglied ist,wer ein Musikinstrument spielt oder Mitglied des Vorstandes ist. Im Übrigen gelten die für fördernde Mitglieder geltenden Bestimmungen entsprechend.
(3) Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Geschäftsführende Vorstand.
Gegen dessen Entscheidung kann der Vorstand angerufen werden,welcher endgültig entscheidet. Die Hauptversammlung kann eine Aufnahmegebühr festsetzen.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod,Austritt oder Ausschluss.
(5) Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.
Er muss gegenüber dem Geschäftsführenden Vorstand vorher schriftlich erklärt werden.
(6) Wer gegen die nteressen oder das Ansehen des Vereins oder des NMV verstößt, kann vom Geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem
(7) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Hauptversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
(2) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu den Veranstaltungen des Vereins freien Eintritt.
§ 6 Organe
b) der Vorstand und
c) der Geschäftsführende Vorstand
(3) Mitglieder von Organen dürfen bei Beratung und Entscheidungen über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vor- oder Nachteile bringen kann.
(4) Die Sitzungen des Vorstandes und des Geschäftsführenden Vorstandes sind grundsätzlich nicht öffentlich,die Hauptversammlung dagegen grundsätzlich öffentlich. Die
(5) Wahlen werden geheim durchgeführt. Soweit es um die Wahl des Vorsitzenden geht, ist von der Hauptversammlung ein Wahlleiter zu bestellen,dem zwei Beisitzer beizugeben
(6) Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen,die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten muss. Die
§ 7 Die Hauptversammlung
(2) Anträge an die Hauptversammlung sind spätestens eine Woche vor ihrer Durchführung an den Vorsitzenden zu richten. Für Anträge des Vorstandes ist keine Frist gegeben.
(3) Der Vorstand kann beidringendem Bedarf außerordentliche Hauptversammlungen einberufen. Er muss dies tun,wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe von
(4) Die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab
(5) Die Hauptversammlung ist zuständig für:
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und einer etwaigen Aufnahmegebühr. Diese gelten solange,bis sie von einer Hauptversammlung wieder geändert werden.
d) die Wahl des Vorstandes und der beiden Kassenprüfer,
e) die Änderung der Satzung,
f) die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Hauptversammlung verwiesen hat,
g) die Auflösung des Vereins und
h) den Austritt aus dem NMV.
§ 8 Der Vorstand
b) dem/r 1. stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem/r 2. stellvertretenden Vorsitzenden
d) dem/r Kassierer/in,
e) dem/r Schriftwart/in,
f) dem/r Jugendleiter/in,
g) dem/r Notenwart/in,
h) dem/r nstrumenten- und Gerätewart/in,
j) 1 Beisitzer/in aus den fördernden Mitgliedern.
(3) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn dies mindestens 1/3 der Vorstandsmitglieder verlangen.
(4) Der Dirigent nimmt beratend an den Vorstandssitzungen teil.
§ 9 Der Geschäftsführende Vorstand
b) den beiden stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem/r Kassierer/in und
d) dem/r Schriftwart/in.
(3) Der Geschäftsführende Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes ist allein
(4) Soweit vom Vorstand Beschlüsse gefasst werden,ist der Geschäftsführende Vorstand verpflichtet,diese zu beachten und nach ihnen zu verfahren.
(5) Regelungen für das Innenverhältnis:
b) Ist der/die Vorsitzende verhindert, so wird er von einem der beiden stellv. Vorsitzenden in allen Rechten und Pflichten vertreten. Der stellv. Vorsitzende ist bei
c) Der/Die stellv. Vorsitzende und der/die Schriftführer/in haben den/die Vorsitzende/ bei der Führung der Verwaltungsgeschäfte nach den Weisungen des/r Vorsitzenden zu
Die Kassenprüfer/innen haben darüber hinaus das Recht, Kassenprüfungen während des laufenden Geschäftsjahres vorzunehmen.
§ 10 Gemeinnützigkeit
(2) Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
(3) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die katholische Pfarrgemeinde St. Martinus Borsum, die es unmittelbar
§ 11 Satzungsänderungen
(2) Eine Satzungsänderung kann von der Hauptversammlung nur mit der Mehrheit von 3/4 der sich zur Abstimmung beteiligten Mitglieder beschlossen werden.
§ 12 Auflösung
Diese Satzung ist am 13.03.2015 in der Hauptversammlung beschlossen worden.